Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer, die von den Kommunen erhoben wird.
Dementsprechend entscheiden die Kommunen in ihren Satzungen über die Höhe der Hundesteuer und die Kriterien, wonach welche Beträge erhoben werden.
Unterschieden wird in der Regel
- nach der Anzahl der Hunde, d.h., wie hoch die Hundesteuer für den zweiten und dritten Hund ist und
- danach, ob es sich um einen Hund handelt, der nach dem jeweiligen Landeshundegesetz als gefährlich eingestuft wird bzw. sich auf einer Rasseliste befindet oder / und
- ob der Hund als im Einzelfall „gefährlich“ eingestuft wurde.
Sollte Ihr Hund – z.B. aufgrund eines Beissvorfalls – als „gefährlich“ eingestuft worden sein, lassen Sie dies anwaltlich überprüfen. Melden Sie sich bereits direkt nach einem solchen Vorfall bei einem spezialisierten Rechtsanwalt – bevor Sie sich gegenüber anderen Beteiligten, der Behörde oder der Polizei äussern!
Bedenken Sie, dass – neben eventueller sonstiger Anordnungen bezüglich der Haltung des Hundes – die Hundesteuer in ungeahnte Grössen steigen kann. Kürzlich hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein einen Steuersatz von satten € 1.200 pro Jahr für zulässig gehalten.